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Die Union sollte in ihrer erklärten Absicht, die Bewerberländer auf dem Weg hin zu Stabilität und nachhaltiger wirtschaftlicher und politischer Entwicklung durch eine klare europäische Perspektive zu unterstützen, keine Rückschläge durch die nachteiligen Auswirkungen von Naturkatastrophen größeren Ausmaßes erfahren. Die Union sollte sich daher auch weiterhin mit den Drittländern, die mit ihr Beitrittsverhandlungen führen und mit denen eine Regierungskonferenz über den Beitritt eröffnet wurde, solidarisch zeigen. Für die Einbeziehung dieser Länder in den Anwendungsbereich dieser Verordnung ist daher der Rückgriff auf Artikel 212 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) als zusätzliche Rechtsgrundlage erforderlich.
Gemäß Artikel 174 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) setzt sich die Union zur Stärkung ihres wirtschaftlichen, sozialen und…
Artikel 174 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) besagt, dass die Union weiterhin ihre Politik zur Stärkung des wirtschaftlichen,…
Gemäß Artikel 222 Absatz 1 AEUV handeln die Union und ihre Mitgliedstaaten gemeinsam im Geiste der Solidarität, wenn ein Mitgliedstaat von einem Terroranschlag,…
Da die Ziele dieser Verordnung — nämlich die Gewährleistung unionsweiter Solidaritätsaktionen zur Unterstützung von Naturkatastrophen betroffenen Staaten — von…
Es ist wichtig, zu gewährleisten, dass förderfähige Staaten die erforderlichen Anstrengungen unternehmen, um Naturkatastrophen zu verhindern und ihre…
Die Union sollte in Bezug auf Krisen und Katastrophen und auf Konflikt- und fragile Situationen, einschließlich Übergangssituationen, einen umfassenden Ansatz…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.