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Gemäß Artikel 25 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 wird die Europäische Zentralbank (EZB) eine Schlichtungsstelle einrichten, die für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten der zuständigen Behörden der betroffenen teilnehmenden Mitgliedstaaten in Bezug auf Einwände des EZB-Rates gegen einen Beschlussentwurf des nach der genannten Verordnung eingerichteten Aufsichtsgremiums zuständig ist.
Eine zuständige Behörde eines teilnehmenden Mitgliedstaats, dessen Währung nicht der Euro ist, die der EZB gemäß Artikel 7 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr.…
Jeder teilnehmende Mitgliedstaat ernennt ein Mitglied der Schlichtungsstelle aus dem Kreis der Mitglieder des EZB-Rates und des Aufsichtsgremiums. Der…
Das Sekretariat des Aufsichtsgremiums handelt als Sekretariat der Schlichtungsstelle. In dieser Funktion unterstützt es den Vorsitzenden der Schlichtungsstelle…
Um die Trennung zwischen geldpolitischen und aufsichtlichen Aufgaben sicherzustellen, sollte die EZB verpflichtet werden, eine Schlichtungsstelle einzurichten.…
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates wurde ein Aufsichtsgremium als internes Organ der EZB zur Planung und Ausführung der der EZB im Zusammenhang…
Nach Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) ist die Europäische Zentralbank (EZB) ermächtigt, Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.