Erwägungsgrund 4 32014R0673
Da der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsgremiums sowohl dem EZB-Rat als auch dem Aufsichtsgremium angehört, ist er am besten in der Lage, den Vorsitz der Schlichtungsstelle zu führen —
Da der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsgremiums sowohl dem EZB-Rat als auch dem Aufsichtsgremium angehört, ist er am besten in der Lage, den Vorsitz der Schlichtungsstelle zu führen —