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Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates wurde ein Aufsichtsgremium als internes Organ der EZB zur Planung und Ausführung der der EZB im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute übertragenen besonderen Aufgaben eingerichtet. Auf der Grundlage von Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 hat die EZB einen Administrativen Überprüfungsausschuss und eine Schlichtungsstelle eingerichtet. Darüber hinaus hat die EZB auf der Grundlage von Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) für die Beaufsichtigung jedes einzelnen bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens oder jeder einzelnen bedeutenden beaufsichtigten Gruppe ein gemeinsames Aufsichtsteam und Vor-Ort-Prüfungsteam eingerichtet. Anschließend hat die EZB auf der Grundlage von Artikel 9a bzw. Artikel 9b der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank einen Ethikausschuss und einen Prüfungsausschuss eingerichtet.
Das Direktorium besitzt keine Entscheidungszuständigkeit für Aufsichtsbeschlüsse. Durch Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 wurde das…
Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 legt den Grundsatz der Trennung fest, wonach die EZB die ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen…
Gemäß Artikel 25 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 wird die Europäische Zentralbank (EZB) eine Schlichtungsstelle einrichten, die für die Beilegung von…
Der Rat hat gestützt auf Artikel 127 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 erlassen, durch die…
Der EZB-Rat erlässt interne Vorschriften, in denen sein Verhältnis zum Aufsichtsgremium detailliert geregelt wird. Das Aufsichtsgremium legt durch eine…
Die EZB richtet einen administrativen Überprüfungsausschuss ein, der eine interne administrative Überprüfung der Beschlüsse vornimmt, die die EZB im Rahmen der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.