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Die Geschäftsordnung der Schlichtungsstelle gilt unbeschadet des Verfahrens nach Artikel 7 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, in dessen Rahmen ein teilnehmender Mitgliedstaat, dessen Währung nicht der Euro ist, der EZB in einer begründeten Stellungnahme mitteilt, dass er dem Widerspruch des EZB-Rates gegen einen Beschlussentwurf des Aufsichtsgremiums nicht zustimmt.
Eine zuständige Behörde eines teilnehmenden Mitgliedstaats, dessen Währung nicht der Euro ist, die der EZB gemäß Artikel 7 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr.…
Gemäß Artikel 25 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 wird die Europäische Zentralbank (EZB) eine Schlichtungsstelle einrichten, die für die Beilegung von…
Der EZB-Rat sollte die Vertreter teilnehmender Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, jedes Mal einladen, wenn er erwägt, Einwände gegen einen…
Um die Trennung zwischen den geldpolitischen und aufsichtlichen Aufgaben sicherzustellen, richtet die EZB eine Schlichtungsstelle ein. Diese Schlichtungsstelle…
Stimmt ein teilnehmender Mitgliedstaat, der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehört, einem Beschussentwurf des Aufsichtsgremiums nicht zu, teilt er dies der EZB…
Diese Verordnung gilt nur für Banken, deren Aufsichtsbehörde im Herkunftsmitgliedstaat entweder die EZB oder die zuständige nationale Behörde in denjenigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.