Erwägungsgrund 2 32014R0071
Die Europäische Agentur für Flugsicherheit (nachstehend die „Agentur“) hat es für notwendig befunden, die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission zu ändern, damit die Agentur in die Lage versetzt wird, die betrieblichen Eignungsdaten im Rahmen des Musterzulassungsverfahrens zu genehmigen.