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Aus Gründen der Transparenz, Gleichbehandlung und korrekten Anwendung des De-minimis-Höchstbetrags sollten alle Mitgliedstaaten dieselbe Berechnungsmethode anwenden. Um die Berechnung zu vereinfachen, sollten Beihilfen, die nicht in Form eines Barzuschusses gewährt werden, in ihr Bruttosubventionsäquivalent umgerechnet werden. Die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents anderer transparenter Beihilfeformen als einer in Form eines Zuschusses oder in mehreren Tranchen gewährten Beihilfe sollte auf der Grundlage der zum Bewilligungszeitpunkt geltenden marktüblichen Zinssätze erfolgen. Im Sinne einer einheitlichen, transparenten und einfachen Anwendung der Beihilfevorschriften sollten für die Zwecke dieser Verordnung die Referenzzinssätze als marktübliche Zinssätze herangezogen werden; diese sind der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze zu entnehmen.
Aus Gründen der Transparenz, Gleichbehandlung und korrekten Anwendung des De-minimis-Höchstbetrags sollten alle Mitgliedstaaten dieselbe Berechnungsmethode…
Aus Gründen der Transparenz, Gleichbehandlung und wirksamen Überwachung sollte diese Verordnung nur für De-minimis-Beihilfen gelten, deren…
Aus Gründen der Transparenz, Gleichbehandlung und wirksamen Überwachung sollte diese Verordnung nur für De-minimis-Beihilfen gelten, deren…
Beihilfen in Form von Zuschüssen oder Zinszuschüssen werden als transparente De-minimis-Beihilfen angesehen.
Beihilfen in Form von Zuschüssen oder Zinszuschüssen werden als transparente De-minimis-Beihilfen angesehen.
Für die Zwecke der in den Absätzen 2 und 2a genannten De-minimis-Höchstbeträge und der im Anhang festgesetzten nationalen Obergrenze wird die Beihilfe als…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.