Erwägungsgrund 4 32014R0717
Der Begriff des Unternehmens bezeichnet nach den Wettbewerbsvorschriften des AEUV jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat festgestellt, dass alle Einheiten, die (de jure oder de facto) von ein und derselben Einheit kontrolliert werden, als ein einziges Unternehmen angesehen werden sollten. Im Interesse der Rechtssicherheit und der Verringerung des Verwaltungsaufwands sollte diese Verordnung eine erschöpfende Liste eindeutiger Kriterien enthalten, anhand deren geprüft werden kann, ob zwei oder mehr Unternehmenseinheiten innerhalb eines Mitgliedstaats als ein einziges Unternehmen anzusehen sind. Die Kommission hat unter den bewährten Kriterien für die Bestimmung des Begriffs „verbundene Unternehmen“ in der Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission und in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission diejenigen Kriterien ausgewählt, die für die Zwecke der vorliegenden Verordnung geeignet sind. Diese Kriterien, mit denen die Behörden bereits vertraut sind, sollten in Anbetracht des Geltungsbereichs der vorliegenden Verordnung sowohl für KMU als auch für große Unternehmen gelten. Durch diese Kriterien sollte gewährleistet sein, dass eine Gruppe verbundener Unternehmen für die Zwecke der Anwendung der De-minimis-Regel als ein einziges Unternehmen angesehen wird, während Unternehmen, deren einzige Beziehung darin besteht, dass jedes von ihnen eine direkte Verbindung zu derselben bzw. denselben öffentlichen Einrichtungen aufweist, nicht als verbunden eingestuft werden können. So wird der besonderen Situation von Unternehmen Rechnung getragen, die der Aufsicht derselben öffentlichen Einrichtung bzw. Einrichtungen unterliegen, die möglicherweise über unabhängige Entscheidungsbefugnisse verfügen.