Erwägungsgrund 4 32023R2831
Der Begriff des Unternehmens bezeichnet nach den Wettbewerbsvorschriften des AEUV jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit — sei es eine natürliche oder eine juristische Person —, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat klargestellt, dass eine Einheit, die „Kontrollbeteiligungen an einer Gesellschaft hält“ und „diese Kontrolle tatsächlich durch unmittelbare oder mittelbare Einflussnahme auf die Verwaltung der Gesellschaft aus[übt]“, als an der wirtschaftlichen Tätigkeit des betreffenden Unternehmens beteiligt anzusehen ist. Eine solche Einheit ist daher selbst auch als Unternehmen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV einzustufen. Außerdem hat der Gerichtshof festgestellt, dass alle Einheiten, die (de jure oder de facto) von ein und derselben Einheit kontrolliert werden, als ein einziges Unternehmen anzusehen sind.