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Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
„Umlaufmünzen“ für den Umlauf bestimmte Euro-Münzen, deren Stückelungen und technische Merkmale in Artikel 1 genannt sind;
„reguläre Münzen“ Umlaufmünzen mit Ausnahme von Gedenkmünzen;
„Gedenkmünzen“ Umlaufmünzen, die gemäß Artikel 9 zum Gedenken an ein bestimmtes Ereignis ausgegeben werden.
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.