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Darüber hinaus sollten für die Genehmigung der Gestaltung der nationalen Seiten der Euro-Münzen einheitliche Bedingungen festgelegt werden, um zu verhindern, dass die Wahl auf Gestaltungen fällt, die in bestimmten Mitgliedstaaten als unangebracht betrachtet werden könnten. Da die Zuständigkeit für eine so heikle Frage wie die Gestaltung der nationalen Seiten der Euro-Münzen bei den Ausgabemitgliedstaaten liegt, sollten dem Rat diesbezüglich Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Jegliche auf dieser Grundlage vom Rat erlassenen Durchführungsbeschlüsse stünden in engem Zusammenhang mit den Rechtsakten, die der Rat auf der Grundlage des Artikels 128 Absatz 2 des Vertrags erlässt. Daher sollte gemäß Artikel 139 Absatz 4 des Vertrags das Stimmrecht der Ratsmitglieder, die Mitgliedstaaten vertreten, deren Währung nicht der Euro ist, beim Erlass der entsprechenden Beschlüsse durch den Rat ruhen. Das Verfahren sollte es ermöglichen, dass die Ausgabemitgliedstaaten erforderlichenfalls die Gestaltung rechtzeitig abändern können —
Der Rat wird ermächtigt, die Gestaltung für neue oder geänderte nationale Seiten von Umlaufmünzen mit qualifizierter Mehrheit nach dem Verfahren zu genehmigen,…
Damit Umlaufmünzen leicht erkennbar sind und eine angemessene Kontinuität bei der Prägung sichergestellt ist, sollten die Mitgliedstaaten die auf den nationalen…
Angesichts der Tatsache, dass Euro-Münzen im gesamten Euro-Währungsgebiet umlaufen, und um zu verhindern, dass ungeeignete Gestaltungen Verwendung finden,…
Nach Artikel 128 Absatz 2 AEUV haben die Mitgliedstaaten das Recht zur Ausgabe von Euro-Münzen, wobei der Umfang dieser Ausgabe der Genehmigung durch die…
Die Entscheidung darüber, ob Gedenkmünzen mit gemeinsamen Gestaltungsmerkmalen durch alle Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, gemeinsam ausgegeben…
Die Gestaltung auf der nationalen Seite der Euro-Münzen wird von jedem Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, festgelegt, wobei zu berücksichtigen ist,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.