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Anhang I der genannten Verordnung sollte zusätzliche Informationen zu den betreffenden Erzeugnissen enthalten, insbesondere zu den Synonymen, mit denen sie bezeichnet werden, und zu den wissenschaftlichen Bezeichnungen der Arten, denen die Erzeugnisse angehören.
die in Anhang I der vorliegenden Verordnung genannten Erzeugnisse;
Die in Anhang I vorgesehenen Verkehrsbezeichnungen sind den dort aufgeführten Erzeugnissen vorbehalten und im Handel zur Bezeichnung dieser Erzeugnisse zu…
Diese Richtlinie gilt für die in Anhang I beschriebenen Erzeugnisse. Diese Erzeugnisse müssen den in Anhang II festgelegten Anforderungen entsprechen.
Unbeschadet dieser Schlussfolgerung sollten zu bestimmten Punkten weitere Informationen eingeholt werden. Nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG kann…
Nach der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 sind als Verkehrsbezeichnungen für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse die in ihrem Anhang…
Die bei der Anwendung dieser Verordnung zu verwendenden Begriffsbestimmungen sind in Anhang I dargelegt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.