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Im Interesse der Klarheit sollte die Struktur des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 dahingehend geändert werden, dass eine Aufspaltung in zwei Teile erfolgt. Der erste Teil sollte eine Auflistung der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs enthalten, für die RHG gelten, und im zweiten Teil sollten die anderen Erzeugnisse aufgelistet sein, für die gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 dieselben RHG gelten.
Angesichts der möglichen künftigen Festlegung von RHG für verarbeitete Lebensmittel gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte in Anhang I Teil A…
Mehrere Mitgliedstaaten haben Änderungen und Ergänzungen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der Spalte „Beispiele für verwandte Arten oder andere…
Mehrere Mitgliedstaaten haben kleinere Änderungen und Ergänzungen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der Spalte „Beispiele für verwandte Arten oder…
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005, Anhang III Teile A und B und Anhang V der genannten Verordnung sollten entsprechend geändert werden.
Diese Änderungen und Ergänzungen sind notwendig, um neues Obst, Gemüse und Getreide in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufzunehmen, das mittlerweile…
Anhang II und Anhang III Teile A und B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollten daher entsprechend geändert werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.