Erwägungsgrund 3 32014R0756
Es ist erforderlich, die Reichweite des Begriffs der neu verhandelten Kredite im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34) an die Leitlinie EZB/2014/15 anzupassen, um auf diese Weise eine angemessene Erfassung von Krediten sicherzustellen, die während des Berichtszeitraums, in dem der betreffende Kredit gewährt wurde, neu verhandelt wurden, sowie die genaue Meldung der Neugeschäftsvolumina neu verhandelter Kredite im Fall von Krediten sicherzustellen, die noch nicht vollständig in Anspruch genommen, d. h. in Tranchen ausgezahlt wurden —