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Erfüllt eine Maßnahme die Bedingungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 für eine zusätzliche Erhöhung der Prozentpunkte, so können die Mitgliedstaaten eine erhöhte Beihilfeintensität anwenden. Wird jedoch mehr als eine Bedingung des Anhangs I erfüllt und sind somit mehrere Erhöhungen der Prozentpunkte für ein Vorhaben möglich, so sollte nur die umfangreichste Erhöhung zur Anwendung kommen. Wird mehr als eine Bedingung des Anhangs I für eine Reduzierung der Prozentpunkte in Bezug auf ein Vorhaben erfüllt, so sollte nur die stärkste Verringerung zur Anwendung kommen.
Förderhilfen nach diesem Gesetz dürfen die jeweils zulässige Beihilfehöchstintensität von Förderhilfen gemäß Artikel 53 Absatz 6 bis 9, Artikel 54 Absatz 6 bis…
wenn für ein Vorhaben eine oder mehrere zusätzliche prozentuale Erhöhungen und gleichzeitig eine oder mehrere Verringerungen der Prozentpunkte gemäß Anhang I…
Um einer Verpflichtung zur Verringerung der Prozentpunkte für bestimmte Arten von Vorhaben gemäß Anhang I nachzukommen, sollten — wenn aufgrund der Einhaltung…
Abweichend von Absatz 1 gelten für bestimmte Arten von Vorhaben zusätzliche Prozentpunkte gemäß Anhang I.
Abweichend davon sieht Artikel 95 Absatz 4 für bestimmte Arten von Vorhaben zusätzliche Prozentpunkte für die öffentlichen Beihilfen gemäß Anhang I der…
Es ist daher notwendig, dafür Sorge zu tragen, dass die Anhäufung zusätzlicher Prozentpunkte der Beihilfeintensität im Falle der Einhaltung mehrerer Bedingungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.