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Es ist daher notwendig, dafür Sorge zu tragen, dass die Anhäufung zusätzlicher Prozentpunkte der Beihilfeintensität im Falle der Einhaltung mehrerer Bedingungen gemäß Anhang I in Bezug auf ein Vorhaben die Ziele der GFP nicht beeinträchtigt und nicht zu einer Überkompensation oder einer übermäßigen Verzerrung der Wettbewerbsregeln im Fischerei- und Aquakultursektor führt.
Abweichend davon sieht Artikel 95 Absatz 4 für bestimmte Arten von Vorhaben zusätzliche Prozentpunkte für die öffentlichen Beihilfen gemäß Anhang I der…
Erfüllt eine Maßnahme die Bedingungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 für eine zusätzliche Erhöhung der Prozentpunkte, so können die…
Abweichend von Absatz 1 gelten für bestimmte Arten von Vorhaben zusätzliche Prozentpunkte gemäß Anhang I.
Sind mehrere Bedingungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 in Bezug auf ein Vorhaben erfüllt, so werden die verschiedenen in diesem Anhang…
Die zusätzliche Zuteilung gemäß Absatz 1 darf die Obergrenze nach Anhang I als prozentualen Anteil an der dem betreffenden Mitgliedstaat zugeteilten Gesamtquote…
Um einer Verpflichtung zur Verringerung der Prozentpunkte für bestimmte Arten von Vorhaben gemäß Anhang I nachzukommen, sollten — wenn aufgrund der Einhaltung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.