Erwägungsgrund 1 32014R0772
Die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 sieht in Artikel 95 Absatz 1 allgemeine Regeln in Bezug auf die Intensität der öffentlichen Beihilfen für die gesamten förderfähigen Ausgaben bei Vorhaben im Rahmen des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (im Folgenden „EMFF“) vor.