Erwägungsgrund 2 32014R0783
Der Europäische Rat hat sich am 16. Juli 2014 darauf geeinigt, die restriktiven Maßnahmen auszuweiten, wobei insbesondere auf Einrichtungen — auch aus der Russischen Föderation — abgestellt wird, die materiell oder finanziell Maßnahmen unterstützen, die die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.