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Mit der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates werden bestimmte Maßnahmen umgesetzt, die in dem Beschluss 2014/145/GASP vorgesehen sind; die genannte Verordnung sieht vor, dass die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter natürlicher Personen, die für Handlungen oder politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine oder aber die Stabilität oder die Sicherheit der Ukraine untergraben oder bedrohen, verantwortlich sind oder solche Handlungen oder politischen Maßnahmen aktiv unterstützen oder umsetzen oder die die Arbeit von internationalen Organisationen in der Ukraine behindern, und der mit diesen verbundenen natürlichen oder der juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen oder der juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen auf der Krim oder in Sewastopol, deren Inhaberschaft entgegen ukrainischem Recht übertragen wurde, oder der juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die von einer solchen Übertragung profitiert haben, eingefroren werden.
Mit der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates werden bestimmte Maßnahmen umgesetzt, die in dem Beschluss 2014/145/GASP vorgesehen sind; die genannte Verordnung…
Die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates dient zur Umsetzung bestimmter im Beschluss 2014/145/GASP vorgesehener Maßnahmen und sieht das Einfrieren von Geldern…
Die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 dient zur Umsetzung bestimmter im Beschluss 2014/145/GASP vorgesehener Maßnahmen und sieht das Einfrieren von Geldern und…
Im Beschluss 2014/119/GASP ist vorgesehen, dass im Hinblick auf die Stärkung und Unterstützung der Rechtsstaatlichkeit sowie die Achtung der Menschenrechte in…
Mit der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates werden bestimmte im Beschluss 2014/145/GASP vorgesehene Maßnahmen umgesetzt. Zu diesen Maßnahmen zählen das…
Die Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates dient zur Umsetzung bestimmter im Beschluss 2014/119/GASP vorgesehener Maßnahmen und sieht das Einfrieren von Geldern…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.