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Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses 2014/145/GASP erhält folgende Fassung:
„(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum stehen oder gehalten oder kontrolliert werden von — natürlichen Personen, die für Handlungen oder politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine oder aber die Stabilität oder die Sicherheit der Ukraine untergraben oder bedrohen, verantwortlich sind oder solche Handlungen oder politischen Maßnahmen aktiv unterstützen oder umsetzen oder die die Arbeit von internationalen Organisationen in der Ukraine behindern, und der mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, — juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die materiell oder finanziell Handlungen unterstützen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, oder — juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen auf der Krim oder in Sewastopol, deren Inhaberschaft entgegen ukrainischem Recht übertragen wurde, oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die von einer solchen Übertragung profitiert haben, die im Anhang aufgeführt sind, werden eingefroren.“
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