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Beschlüsse über die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern gemäß dieser Verordnung sollten im Einklang mit Artikel 299 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vollstreckbar sein und können der Überprüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union unterliegen.
Der Gerichtshof der Europäischen Union besitzt die unbeschränkte Befugnis zur Überprüfung von Beschlüssen, mit denen der Ausschuss eine Geldbuße oder ein…
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat gemäß Artikel 261 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis zu unbeschränkter…
Gemäß den Artikeln 38 und 39 verhängte Geldbußen und Zwangsgelder sind vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach dem geltenden Verfahrensrecht des…
Entscheidungen über die Verhängung von Sanktionen sind im Einklang mit Artikel 256 EG-Vertrag zu vollstrecken und unterliegen der Überprüfung durch den…
Die Beschlüsse der ESMA, mit denen Geldbußen und Zwangsgelder verhängt werden, sollten vollstreckbar sein und ihre Zwangsvollstreckung sollte nach den…
Die Beschlüsse der ESMA, mit denen Geldbußen und Zwangsgelder verhängt werden, sollten vollstreckbar sein und ihre Zwangsvollstreckung sollte nach den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.