Art. 41a 32014R0806
Überprüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union
Der Gerichtshof der Europäischen Union besitzt die unbeschränkte Befugnis zur Überprüfung von Beschlüssen, mit denen der Ausschuss eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld verhängt hat. Er kann die verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder aufheben, herabsetzen oder erhöhen.