Erwägungsgrund 28 32024R1620
Um sicherzustellen, dass die Behörde ihren Aufsichtsaufgaben in Bezug auf ausgewählte Verpflichtete wirksam nachkommen kann, sollte die Behörde alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen internen Unterlagen und Informationen einholen können und zu diesem Zweck über allgemeine Untersuchungsbefugnisse verfügen, die allen Aufsichtsbehörden nach nationalem Verwaltungsrecht zustehen. Zu diesem Zweck sollte die Behörde in der Lage sein, Auskunftsersuchen an den ausgewählten Verpflichteten, an bei ihm beschäftigte natürliche Personen, an von ihm kontrollierte juristische Personen und an von ihm beauftragte Parteien zu richten, wie z. B.: an den Verpflichteten selbst oder an jede vom Verpflichteten kontrollierte juristische Person, Mitarbeiter des Verpflichteten und Personen in vergleichbaren Positionen, einschließlich Vertreter und Vertriebsmitarbeiter, externe Auftragnehmer und Dritte, an die ein ausgewählter Verpflichteter seine Tätigkeiten ausgelagert hat.