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Im Interesse der Transparenz sollten gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 ausführliche Verfahrensregeln für die Beschlussfassung sowie die Methode zur Berechnung von Geldbußen und Zwangsgeldern durch die Kommission festlegt werden, sodass sie den betreffenden Organisationen im Voraus bekannt sind. Dazu zählen auch spezifische Kriterien, die die Kommission benötigt, um die Schwere des Falles und das Ausmaß des Sicherheits- oder Umweltschutzrisikos einschätzen zu können.
Gemäß den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 ist die Kommission befugt, Geldbußen und Zwangsgelder gegen anerkannte Organisationen nach Artikel 2…
Mit dieser Verordnung werden Bestimmungen zur Durchführung der Artikel 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 durch die Kommission festgelegt. Dargelegt…
Zur Gewährleistung der Gerechtigkeit und Rechtssicherheit bei der Durchführung des Verfahrens ist es notwendig, genaue Regeln für die Berechnung der von der…
Ein besonderes Verfahren sollte festgelegt werden, um die Kommission in die Lage zu versetzen, einer Organisation auf eigene Initiative oder auf Antrag eines…
Durch die Einführung von Geldbußen und Zwangsgeldern sollte die Kommission über ein zusätzliches Instrument verfügen, das ihr eine — im Vergleich zum Entzug der…
Ein Beschluss über die Verhängung von Zwangsgeldern oder ein Beschluss über die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern wird von der Kommission nach dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.