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Durch die Einführung von Geldbußen und Zwangsgeldern sollte die Kommission über ein zusätzliches Instrument verfügen, das ihr eine — im Vergleich zum Entzug der Anerkennung — fein abgestimmte, flexible und abgestufte Reaktion auf einen Verstoß einer anerkannten Organisation gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 ermöglicht.
Ein besonderes Verfahren sollte festgelegt werden, um die Kommission in die Lage zu versetzen, einer Organisation auf eigene Initiative oder auf Antrag eines…
Gemäß den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 ist die Kommission befugt, Geldbußen und Zwangsgelder gegen anerkannte Organisationen nach Artikel 2…
Es ist äußerst wichtig, dass Verstöße der anerkannten Organisationen gegen die ihnen auferlegten Verpflichtungen zügig, wirksam und angemessen verfolgt werden…
Mit dieser Verordnung werden Bestimmungen zur Durchführung der Artikel 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 durch die Kommission festgelegt. Dargelegt…
Zwangsgelder gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 kann die Kommission gegen die betreffende Organisation unbeschadet der gemäß Artikel 3…
Im Interesse der Transparenz sollten gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 ausführliche Verfahrensregeln für die Beschlussfassung sowie die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.