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Gemäß den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 ist die Kommission befugt, Geldbußen und Zwangsgelder gegen anerkannte Organisationen nach Artikel 2 jener Verordnung zu verhängen oder diesen die Anerkennung zu entziehen, um die Einhaltung der Kriterien und Pflichten nach dieser Verordnung durchzusetzen und insbesondere mögliche Bedrohungen für die Sicherheit oder die Umwelt zu beseitigen.
Zwangsgelder gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 kann die Kommission gegen die betreffende Organisation unbeschadet der gemäß Artikel 3…
Mit dieser Verordnung werden Bestimmungen zur Durchführung der Artikel 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 durch die Kommission festgelegt. Dargelegt…
Durch die Einführung von Geldbußen und Zwangsgeldern sollte die Kommission über ein zusätzliches Instrument verfügen, das ihr eine — im Vergleich zum Entzug der…
Gibt es nach Ansicht der Kommission Gründe für die Verhängung einer Geldbuße und von Zwangsgeldern gegen eine anerkannte Organisation gemäß Artikel 6 der…
Ein besonderes Verfahren sollte festgelegt werden, um die Kommission in die Lage zu versetzen, einer Organisation auf eigene Initiative oder auf Antrag eines…
Im Interesse der Transparenz sollten gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 ausführliche Verfahrensregeln für die Beschlussfassung sowie die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.