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Es ist angezeigt, in einem Beschluss über den Entzug der Anerkennung einer Organisation auf der Grundlage der Bedingungen nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 alle Faktoren zu berücksichtigen, die mit dem übergeordneten Ziel der Kontrolle des Betriebs der anerkannten Organisationen und ihrer Gesamtleistung einschließlich der Wirksamkeit der für wiederholte und schwerwiegende Verstöße gegen die genannte Verordnung bereits verhängten Geldbußen und Zwangsgelder verbunden sind.
Ein besonderes Verfahren sollte festgelegt werden, um die Kommission in die Lage zu versetzen, einer Organisation auf eigene Initiative oder auf Antrag eines…
Gemäß den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 ist die Kommission befugt, Geldbußen und Zwangsgelder gegen anerkannte Organisationen nach Artikel 2…
Es ist wichtig, dass ein Beschluss über die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern oder den Entzug der Anerkennung gemäß dieser Verordnung ausschließlich…
Mit dieser Verordnung werden Bestimmungen zur Durchführung der Artikel 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 durch die Kommission festgelegt. Dargelegt…
Durch die Einführung von Geldbußen und Zwangsgeldern sollte die Kommission über ein zusätzliches Instrument verfügen, das ihr eine — im Vergleich zum Entzug der…
Gibt es nach Ansicht der Kommission Gründe für die Verhängung einer Geldbuße und von Zwangsgeldern gegen eine anerkannte Organisation gemäß Artikel 6 der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.