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Dieser Artikel gilt in Bezug auf Drittlandsabwicklungsverfahren, sofern und solange keine internationale Übereinkunft gemäß Artikel 93 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU mit dem betreffenden Drittland in Kraft tritt. Er gilt ferner nach dem Inkrafttreten einer internationalen Übereinkunft gemäß Artikel 93 Absatz 1 der genannten Richtlinie mit dem betreffenden Drittland, insofern die Anerkennung und Durchsetzung der Abwicklungsverfahren von Drittländern nicht durch diese Übereinkunft geregelt wird.
Der Ausschuss richtet eine einschlägige Empfehlung an die nationalen Abwicklungsbehörden, nachdem er die Anerkennung und Durchsetzung von Abwicklungsverfahren bewertet hat, die von Abwicklungsbehörden von Drittländern in Bezug auf ein in Drittländern ansässiges Institut oder Mutterunternehmen durchgeführt werden, das Der Ausschuss führt seine Bewertung nach Anhörung der nationalen Abwicklungsbehörden bzw. — wenn ein europäisches Abwicklungskollegium gemäß Artikel 89 der Richtlinie 2014/59/EU eingerichtet wurde — der Abwicklungsbehörden nicht teilnehmender Mitgliedstaaten durch. Bei der Bewertung wird den Interessen der einzelnen teilnehmenden Mitgliedstaaten, in denen ein Drittlandinstitus oder Mutterunternehmen unterhalten wird, und vor allem den potenziellen Folgen der Anerkennung und Durchsetzung von Drittlandabwicklungsverfahren für die anderen Unternehmen der Gruppe und die Finanzstabilität in den jeweiligen Mitgliedstaaten gebührend Rechnung getragen.
ein oder mehrere Unionstochterunternehmen in einem oder mehreren teilnehmenden Mitgliedstaaten hat oder
über Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten verfügt, die in einem oder mehreren teilnehmenden Mitgliedstaaten belegen sind oder dem Recht der teilnehmenden Mitgliedstaaten unterliegen.
Der Ausschuss empfiehlt die Verweigerung der Anerkennung oder Durchsetzung des Abwicklungsverfahrens nach Absatz 1, wenn er der Auffassung ist, dass
sich das jeweilige Abwicklungsverfahren des Drittlands negativ auf die Finanzstabilität in einem teilnehmenden Mitgliedstaat auswirken würde,
Gläubiger, insbesondere Einleger, die in einem teilnehmenden Mitgliedstaat ansässig oder auszuzahlen sind, im Rahmen des inländischen Abwicklungsverfahrens des Drittlands nicht dieselbe Behandlung wie Drittlandgläubiger und Einleger mit vergleichbaren Rechten genießen würden,
die Anerkennung oder Durchsetzung des Drittlandabwicklungsverfahrens erhebliche haushaltspolitische Auswirkungen auf den teilnehmenden Mitgliedstaat haben würde oder
die Auswirkungen dieser Anerkennung oder Durchsetzung im Widerspruch zum nationalen Recht des teilnehmenden Mitgliedstaats stehen würden.
Die nationalen Abwicklungsbehörden setzen die Empfehlung des Ausschusses um und ersuchen um die Anerkennung oder Durchsetzung der Abwicklungsverfahren in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten oder erläutern dem Ausschuss in einer begründeten Stellungnahme, warum sie die Empfehlung des Ausschusses nicht umsetzen können.
Bei der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen gegenüber Unternehmen in Drittländern üben die nationalen Abwicklungsbehörden gegebenenfalls die Befugnissen aus, die ihnen auf der Grundlage der Bestimmungen des Artikels 94 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU übertragen wurden.
Wenn ein europäisches Abwicklungskollegium gemäß Artikel 89 eingerichtet wurde, trifft es — außer in den in Artikel 95 genannten Fällen — eine gemeinsame…
Die Abwicklungsbehörde kann — nach Anhörung anderer Abwicklungsbehörden, wenn ein europäisches Abwicklungskollegium gemäß Artikel 89 besteht — die Anerkennung…
Dieser Artikel gilt in Bezug auf Drittlandsabwicklungsverfahren, sofern und solange keine internationale Übereinkunft gemäß Artikel 76 Absatz 1 mit dem…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden zumindest zu Folgendem berechtigt sind:
Die Abwicklungsbehörde kann die Anerkennung oder Durchsetzung von Abwicklungsverfahren von Drittländern gemäß Artikel 76 verweigern, wenn sie der Auffassung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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