Erwägungsgrund 93 32014R0806
Damit der Ausschuss seine Aufgaben wirkungsvollwahrnehmen kann, sollte er über angemessene Untersuchungsbefugnisse verfügen. Er sollte entweder über die nationalen Abwicklungsbehörden oder direkt nach deren Unterrichtung alle erforderlichen Informationen einholen und Untersuchungen und Prüfungen vor Ort durchführen können, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden, wobei er alle ihm von der EZB und den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung gestellten Informationen in vollem Umfang nutzt. Im Zusammenhang mit Abwicklungen sollten Prüfungen vor Ort dem Ausschuss zur Verfügung stehen, um zu gewährleisten, dass Beschlüsse auf der Grundlage vollständig richtiger Informationen gefasst werden, und um die Durchführung durch nationale Behörden wirksam zu überwachen.