Erwägungsgrund 70 32014R0806
Das Instrument der Unternehmensveräußerung sollte die Veräußerung des Unternehmens oder einzelner Geschäftsbereiche ohne Zustimmung der Anteilseigner an einen oder mehrere Erwerber ermöglichen.
Das Instrument der Unternehmensveräußerung sollte die Veräußerung des Unternehmens oder einzelner Geschäftsbereiche ohne Zustimmung der Anteilseigner an einen oder mehrere Erwerber ermöglichen.