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Die Übertragung von auf nationaler Ebene gemäß dieser Verordnung erhobenen Beiträgen sollte die Arbeit des Fonds und damit die wirksame Anwendung der Abwicklungsinstrumente ermöglichen. Deshalb sollten die Bestimmungen dieser Verordnung in Bezug auf die Abwicklungsinstrumente und die Beiträge ab dem 1. Januar 2016 anwendbar sein. Ab Dezember 2015 sollte es möglich sein, diesen Termin um Zeiträume von einem Monat zu verschieben, wenn die Bedingungen nicht erfüllt sind, die die Übertragung der auf nationaler Ebene erhobenen Beiträge ermöglichen —
Haben teilnehmende Mitgliedstaaten bereits nationale Abwicklungsfinanzierungsmechanismen eingerichtet, können sie vorsehen, dass diese Mechanismen ihre…
„Übergangszeitraum“ den Zeitraum von dem in Artikel 99 Absätze 2 und 6 festgelegten Geltungsbeginn dieser Verordnung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Fonds die…
Diese Verordnung gilt ab dem Beitragszeitraum 2015. Ab dem Beitragszeitraum 2016 gilt sie nur noch für diejenigen nach § 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes…
In dieser Verordnung sowie inder Richtlinie 2014/59/EU sind die Modalitäten für die Inanspruchnahme des Fonds und die allgemeinen Kriterien zur Bestimmung der…
Die Abwicklungsbehörde überträgt die Beiträge nach Absatz 1, soweit diese nicht im Einklang mit Artikel 3 Absatz 4 des Übereinkommens für nationale…
Diese Verordnung sollte ab dem Datum der Unterzeichnung des Protokolls, frühestens jedoch ab dem 1. Januar 2015 gelten —
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.