Art. 4a 32021R1755
Die Mitgliedstaaten können bei der Kommission bis zum 1. März 2023 einen begründeten Antrag auf vollständige oder teilweise Übertragung der Beträge der in dem in Artikel 4 Absatz 5 genannten Durchführungsrechtsakt der Kommission festgelegten vorläufigen Zuweisung auf die Aufbau- und Resilienzfazilität stellen. Wird der Antrag auf Übertragung bewilligt, so ändert die Kommission den Durchführungsrechtsakt, um der Anpassung der Beträge infolge der Übertragungen Rechnung zu tragen.
Wirkt sich die Übertragung auf als Vorfinanzierung bereits gezahlte oder zu zahlende Tranchen aus, so ändert die Kommission den in Artikel 9 Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt entsprechend für den betreffenden Mitgliedstaat. Gegebenenfalls zieht die Kommission die 2021 und 2022 als Vorfinanzierung an diesen Mitgliedstaat gezahlten Tranchen im Einklang mit der Haushaltsordnung vollständig oder teilweise ein. In diesem Fall werden die eingezogenen Beträge ausschließlich zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats auf die Aufbau- und Resilienzfazilität übertragen.
Beschließt ein Mitgliedstaat, seine vorläufige Zuweisung gemäß dem vorliegenden Artikel ganz oder teilweise auf die Aufbau- und Resilienzfazilität zu übertragen, so werden die für den in Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 genannten Zweck zu verwendenden Beträge anteilig verringert.
Beschließt ein Mitgliedstaat, seine vorläufige Zuweisung vollständig auf die Aufbau- und Resilienzfazilität zu übertragen, so gilt Artikel 10 Absatz 1 nicht.
Artikel 10 Absatz 2 gilt nicht für die auf die Aufbau- und Resilienzfazilität übertragenen Beträge.