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In dieser Verordnung sowie inder Richtlinie 2014/59/EU sind die Modalitäten für die Inanspruchnahme des Fonds und die allgemeinen Kriterien zur Bestimmung der Höhe und Berechnung der im Voraus und nachträglich erhobenen Beiträge festgelegt. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten bleiben für die Erhebung der Beiträge bei denUnternehmen, die in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet angesiedelt sind, gemäß der Richtlinie 2014/59/EU und dieser Verordnung zuständig. Im Wege des Übereinkommens werden sich die teilnehmenden Mitgliedstaaten verpflichten, die von ihnen gemäß der Richtlinie 2014/59/EU und dieser Verordnung auf nationaler Ebene erhobenen Beiträge auf den Fonds zu übertragen. Während eines Übergangszeitraums werden die Beiträge verschiedenen Kammern zugewiesen, die den einzelnen teilnehmenden Mitgliedstaaten entsprechen (nationale Kammern). Diese Kammern werden schrittweise zusammengeführt, sodass sie am Ende des Übergangszeitraums aufhören zu bestehen. Im Übereinkommen werden die Bedingungen festgelegt, unter denen die Parteien dieses Übereinkommens vereinbaren, die von ihnen auf nationaler Ebene erhobenen Beiträge auf den Fonds zu übertragen und die Kammern schrittweise zusammenzuführen. Die Übertragung der von den Parteien erhobenen Beiträge an die nationalen Kammern des Fonds kann erst mit Inkrafttreten des Übereinkommens erfolgen. In dieser Verordnung werden die Befugnisse des Ausschusses in Bezug auf die Inanspruchnahme und Verwaltung des Fonds festgelegt. Im Übereinkommen wird geregelt, wie der Ausschuss über die schrittweise zusammengeführten nationalen Kammern verfügen kann.
Die Inanspruchnahme des Fonds ist an das Übereinkommen gebunden, in dem die teilnehmenden Mitgliedstaaten vereinbaren, die von ihnen gemäß dieser Verordnung und…
Diese Verordnung legt einheitliche Vorschriften und ein einheitliches Verfahren für die Abwicklung von Unternehmen gemäß Artikel 2 fest, die in den in Artikel 4…
Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels werden Beschlüsse nach Artikel 50 Absatz 1 im Zusammenhang mit der Erhebung von nachträglichen Beiträgen gemäß Artikel…
Die Übertragung von auf nationaler Ebene gemäß dieser Verordnung erhobenen Beiträgen sollte die Arbeit des Fonds und damit die wirksame Anwendung der…
Die Empfängerstaaten benennen im Einklang mit den Artikeln 59 und 60 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 die Einrichtungen, die für die Verwaltung und…
Während des Übergangszeitraums im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens (Übergangszeitraum) überträgt die Abwicklungsbehörde die Beiträge…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.