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Für eine zentralisierte Anwendung der in der Richtlinie 2014/59/EU verankerten Abwicklungsvorschriften für Institute in den teilnehmenden Mitgliedstaten durch eine einheitliche Abwicklungsbehörde auf der Ebene der Union kann allerdings nur gesorgt werden, wenn die Vorschriften für die Einrichtung und Umsetzung des einheitlichen Abwicklungsmechanismus in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar sind und dadurch unterschiedliche Auslegungen in den Mitgliedstaaten verhindert werden. Eine solche unmittelbare Anwendbarkeit sollte dem Binnenmarkt insgesamt zugutekommen, da sie zur Wahrung eines fairen Wettbewerbs beigetragen und Hindernisse für die Wahrnehmung der Grundfreiheiten nicht nur in den teilnehmenden Mitgliedstaaten, sondern im Binnenmarkt insgesamt ausräumen wird.
Spiegelbildlich zum Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sollte sich der einheitliche Abwicklungsmechanismus auf alle in den teilnehmenden…
Die Abwicklungsbehörden sollten, sofern dies notwendig und verhältnismäßig ist, auf der Grundlage der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der relevanten…
Da viele Institute nicht nur innerhalb der Union, sondern international tätig sind, muss ein wirksamer Abwicklungsmechanismus Grundsätze für die Zusammenarbeit…
Einige Mitgliedstaaten haben bereits Gesetzesänderungen verabschiedet, die Mechanismen zur Abwicklung ausfallender Institute einführen. Andere haben ihre…
Für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts ist es von entscheidender Bedeutung, dass für alle Abwicklungsmaßnahmen dieselben Vorschriften gelten,…
Der Planung einer Abwicklung kommt im Hinblick auf ihre Wirksamkeit eine entscheidende Rolle zu. Der Ausschuss sollte daher befugt sein, Änderungen in der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.