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Wenn die Richtlinie 2014/59/EU die Möglichkeit vorsieht, dass die nationalen Abwicklungsbehörden vereinfachte Anforderungen oder Ausnahmeregelungen in Bezug auf die Anforderung der Erstellung von Abwicklungsplänen anwenden, sollte ein Verfahren vorgesehen werden, nach dem der Ausschuss oder, soweit relevant, die nationalen Abwicklungsbehörden die Anwendung solcher vereinfachten Anforderungen genehmigen können.
Der Ausschuss kann auf eigene Initiative nach Anhörung einer nationalen Abwicklungsbehörde oder auf Vorschlag einer nationalen Abwicklungsbehörde für die…
Sind die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b dieses Artikels genannten Voraussetzungen erfüllt, kann der Ausschuss die nationalen Abwicklungsbehörden…
Unbeschadet des Kapitels 5 dieses Titels legen die nationalen Abwicklungsbehörden dem Ausschuss für die Zwecke des Absatzes 1 dieses Artikels alle zur…
Bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente und der Ausübung der Abwicklungsbefugnisse sollte der Ausschuss die nationalen Abwicklungsbehörden anweisen…
Durch die Richtlinie 2014/59/EU wurde den nationalen Abwicklungsbehörden die Befugnis zur Herabschreibung und Umwandlung von Kapitalinstrumenten übertragen, da…
Für eine zentralisierte Anwendung der in der Richtlinie 2014/59/EU verankerten Abwicklungsvorschriften für Institute in den teilnehmenden Mitgliedstaten durch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.