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Im Zusammenhang mit der Pflicht, Abwicklungspläne zu erstellen, sollten der Ausschuss oder gegebenenfalls die nationalen Abwicklungsbehörden im Zusammenhang mit den Abwicklungsplänen und beim Rückgriff auf die verschiedenen ihnen zur Verfügung stehenden Befugnisse und Instrumente, der Art der Tätigkeit eines Unternehmens, seiner Eigentümerstruktur, seiner Rechtsform, seinem Risikoprofil, seiner Größe, seinem Rechtsstatus und seiner Verflechtung eines Instituts mit anderen Instituten bzw. mit dem Finanzsystem im Allgemeinen, dem Umfang und der Komplexität seiner Tätigkeiten, dem Umstand, ob es Mitglied in einem institutsbezogenen Sicherungssystem oder in anderen gemeinschaftlichen Systemen der wechselseitigen Solidarität ist, der Frage, ob das betreffende Institut Wertpapierdienstleistungen erbringt oder Anlagetätigkeiten ausübt und ob sein Ausfall und seine anschließende Liquidation im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens wesentliche negative Auswirkungen auf die Finanzmärkte, auf andere Institute, die Finanzierungsbedingungen oder die Gesamtwirtschaft haben kann, Rechnung tragen und dabei sicherstellen, dass die Regelung auf angemessene und verhältnismäßige Art und Weise angewandt wird und dass der Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Erstellung eines Abwicklungsplans so niedrig wie möglich gehalten wird. Während durch die in Abschnitt A des Anhangs der Richtlinie 2014/59/EU spezifizierten Inhalte und Informationen eine Mindestnorm für offenkundig systemrelevante Unternehmen festgelegt wird, ist es gestattet, auf institutsspezifischer Basis unterschiedliche oder erheblich eingeschränkte Anforderungen an die Abwicklungsplanung und Information anzuwenden und eine geringere als einmal jährliche Aktualisierungspflicht vorzusehen. Der Abwicklungsplan für ein kleines Unternehmen mit geringer Vernetzung und Komplexität könnte reduziert werden. Außerdem sollte die Regelung so angewandt werden, dass die Stabilität der Finanzmärkte nicht in Gefahr gerät. Insbesondere in Situationen, die durch weitreichendere Schwierigkeiten oder sogar Zweifel an der Widerstandsfähigkeit vieler Unternehmen gekennzeichnet sind, ist es von zentraler Bedeutung, dass das Ansteckungsrisiko, das aus den in Bezug auf einzelne Unternehmen getroffenen Maßnahmen entsteht, berücksichtigt wird.
Unter Berücksichtigung der Auswirkungen, die der Ausfall eines Instituts aufgrund der Art seiner Geschäftstätigkeiten, seiner Beteiligungsstruktur, seiner…
Um sicherzustellen, dass das Regelwerk auf angemessene und verhältnismäßige Art und Weise angewandt wird und dass der Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der…
Angesichts der potenziell systemischen Wesenart sämtlicher Institute ist es von ausschlaggebender Bedeutung, dass der Ausschuss, wo angezeigt in Zusammenarbeit…
Um einen einheitlichen Ansatz für Institute und Gruppen sicherzustellen, sollte der Ausschuss ermächtigt werden, für solche Institute und Gruppen nach Anhörung…
Der Planung einer Abwicklung kommt im Hinblick auf ihre Wirksamkeit eine entscheidende Rolle zu. Der Ausschuss sollte daher befugt sein, Änderungen in der…
Die Abwicklungsbehörden sollten, sofern dies notwendig und verhältnismäßig ist, auf der Grundlage der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der relevanten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.