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Wenn Abwicklungsmaßnahmen ergriffen werden, sollte der Ausschuss die in den Abwicklungsplänen vorgesehenen Maßnahmen berücksichtigen und beachten, es sei denn, der Ausschuss gelangt unter Berücksichtigung der Sachlage zu der Einschätzung, dass sich die Ziele der Abwicklung mit Maßnahmen, die in den Abwicklungsplänen nicht vorgesehen sind, besser erreichen lassen.
die Abwicklungspläne nach Artikel 13 und befolgt diese, es sei denn, die Abwicklungsbehörden gelangen unter Berücksichtigung der Sachlage zu der Einschätzung,…
werden Maßnahmen, einschließlich einer rechtlichen und wirtschaftlichen Trennung bestimmter Funktionen oder Geschäftsbereiche, aufgezeigt, die erforderlich…
Wenn Abwicklungsmaßnahmen getroffen werden, tragen die Abwicklungsbehörden den Abwicklungsplänen im Sinne des Artikels 13 Rechnung und befolgen diese, es sei…
Bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente und der Ausübung der Abwicklungsbefugnisse tragen die Abwicklungsbehörden den Abwicklungszielen Rechnung und wählen…
Werden der Ausschuss, der Rat, die Kommission und gegebenenfalls die nationalen Abwicklungsbehörden im Rahmen des in Artikel 18 genannten Abwicklungsverfahrens…
Wenn Abwicklungsmaßnahmen ergriffen werden, sollten die Abwicklungsbehörden die in den Abwicklungsplänen vorgesehenen Maßnahmen berücksichtigen und befolgen, es…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.