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Es sollte die nach den Umständen des Einzelfalls am besten geeignete Abwicklungsmethode gewählt werden; zu diesem Zweck sollte auf alle in der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehenen Abwicklungsinstrumente zurückgegriffen werden können. Wenn der Ausschuss, der Rat und die Kommission entscheiden, welcher Abwicklungsansatz gewählt wird, sollten sie im Rahmen des Möglichen jeweils denjenigen Ansatz wählen, der dem Fonds die geringsten Kosten verursacht.
Der Ausschuss kann sich alle angemessenen Ausgaben, die in Verbindung mit der Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder der Ausübung einer Abwicklungsbefugnis…
Um die Kosten der Finanzierung so gering wie möglich zu halten und das Ansehen des Ausschusses zu wahren, kann der Ausschuss für den Fonds bei den Instituten,…
In dem vom Ausschuss nach Artikel 18 beschlossenen Abwicklungskonzept werden im Einklang mit etwaigen Beschlüssen über staatliche Beihilfen oder Unterstützung…
Es muss gewährleistet sein, dass der Fonds in vollem Umfang für die Zwecke der Abwicklung ausfallender Institute zur Verfügung steht. Er sollte deshalb nicht…
Der einheitliche Abwicklungsmechanismus sollte auf den Rahmenvorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und der Richtlinie 2014/59/EU beruhen. Der Ausschuss…
Würde die Abwicklungsmaßnahme die Gewährung staatlicher Beihilfen gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV umfassen oder als Unterstützung aus dem Fonds erfolgen, kann…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.