Erwägungsgrund 7 32014R0806
Als erster Schritt zur Schaffung einer Bankenunion hat der durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates eingerichtete einheitliche Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism — SSM) sicherzustellen, dass die Politik der Union hinsichtlich der Beaufsichtigung von Kreditinstituten kohärent und wirkungsam umgesetzt wird, dass das einheitliche Regelwerk für Finanzdienstleistungen auf die Kreditinstitute in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und den nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten, die sich für eine Beteiligung am einheitlichen Aufsichtsmechanismus entscheiden (im Folgenden „teilnehmende Mitgliedstaaten“) ebenso angewandt wird und dass bei der Beaufsichtigung dieser Kreditinstitute höchste Standards Anwendung finden.