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In allen teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten Effizienz und Einheitlichkeit der Abwicklungsmaßnahmen gewährleistet sein. Daher sollte der Ausschuss befugt sein, dann, wenn eine nationale Abwicklungsbehörde einen Beschluss des Ausschusses gemäß dieser Verordnung nicht umgesetzt oder eingehalten oder ihn in einer Weise umgesetzt hat, die eine Gefährdung eines der Abwicklungsziele oder der wirksamen Umsetzung des Abwicklungsansatzes darstellt, bestimmte Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts auf eine andere Person zu übertragen, die Umwandlung von Schuldtiteln zu verlangen, deren vertragliche Bedingungen unter bestimmten Umständen eine Umwandlung vorsehen, oder jede notwendige Maßnahme zu ergreifen, durch die die Bedrohung der einschlägigen Abwicklungsziele erheblich vermindert wird. Maßnahmen einer nationalen Abwicklungsbehörde, die den Ausschuss in der Ausübung seiner Befugnisse oder Funktionen beeinträchtigen oder sich darauf auswirken würden, sollten ausgeschlossen werden.
Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass für die Abwicklungsbehörden bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente und…
Die Abwicklungsbehörden berücksichtigen bei der Ausübung einer Befugnis gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels die möglichen Auswirkungen der Ausübung dieser…
Der Planung einer Abwicklung kommt im Hinblick auf ihre Wirksamkeit eine entscheidende Rolle zu. Der Ausschuss sollte daher befugt sein, Änderungen in der…
Durch die Richtlinie 2014/59/EU wurde den nationalen Abwicklungsbehörden die Befugnis zur Herabschreibung und Umwandlung von Kapitalinstrumenten übertragen, da…
Die Abwicklungsbehörden sollten, sofern dies notwendig und verhältnismäßig ist, auf der Grundlage der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der relevanten…
In allen Angelegenheiten, die sich auf Beschlussverfahren bei Abwicklungen beziehen, sollten der Ausschuss, gegebenfalls der Rat und die Kommission an die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.