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Bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente und der Ausübung der Abwicklungsbefugnisse sollte der Ausschuss die nationalen Abwicklungsbehörden anweisen sicherzustellen, dass Vertreter der Beschäftigten der betroffenen Unternehmen unterrichtet und gegebenenfalls angehört werden, wie es in der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehen ist.
Bei der Entscheidung über die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der Abwicklungsbefugnisse weist der Ausschuss die nationalen…
Der Ausschuss kann die nationalen Abwicklungsbehörden anweisen, die in Artikel 84b Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Befugnisse auszuüben. Die…
Bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente bzw. der Ausübung der Abwicklungsbefugnisse sind die Arbeitnehmervertreter, soweit angemessen, von den…
Bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente bzw. Ausübung der Abwicklungsbefugnisse sollten, sofern angebracht, die Arbeitnehmervertreter von den…
In allen Angelegenheiten, die sich auf Beschlussverfahren bei Abwicklungen beziehen, sollten der Ausschuss, gegebenfalls der Rat und die Kommission an die…
Durch die Richtlinie 2014/59/EU wurde den nationalen Abwicklungsbehörden die Befugnis zur Herabschreibung und Umwandlung von Kapitalinstrumenten übertragen, da…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.