Erwägungsgrund 22 32025L0001
Es gilt, ein angemessenes Maß an Vorsorge für Krisensituationen zu gewährleisten. Oberste Mutterunternehmen oder einzelne Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollten daher verpflichtet werden, den Aufsichtsbehörden ihre präventiven Sanierungspläne zwecks einer vollumfänglichen Bewertung vorzulegen, in deren Rahmen auch geprüft wird, ob diese Pläne umfassend sind und sich dafür eignen, die Existenzfähigkeit eines Unternehmens oder einer Gruppe selbst in Zeiten starker finanzieller Belastungen zügig wiederherzustellen. Legt ein Unternehmen einen nicht angemessenen präventiven Sanierungsplan vor, sollten die Aufsichtsbehörden befugt sein, diesem Unternehmen die Ergreifung von Maßnahmen vorzuschreiben, die zur Beseitigung der wesentlichen Mängel des Plans erforderlich sind.