Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 (Text von Bedeutung für den EWR)
In den Sanierungsplänen sollten auch Cyberangriffe in Betracht gezogen werden, die zu einer erheblichen Verschlechterung der Finanzlage der CCP oder zu einem Risiko von Verstößen gegen die Aufsichtsanforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 führen könnten.
Erwägungsgrund 23 32021R0023Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen