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Verstößt eine nationale Abwicklungsbehörde gegen die Vorschriften des einheitlichen Abnwicklungsmechanismus, indem sie die ihr nach dem nationalen Recht übertragenen Befugnisse nichtausübt, um einer Weisung des Ausschusses nachzukommen, kann der betroffene Mitgliedstaat gemäß der einschlägigen Rechtsprechung für etwaige Schäden haftbar gemacht werden, die Einzelpersonen, gegebenenfalls auch dem in Abwicklung befindlichen Institut bzw. der in Abwicklung befindlichen Gruppe, oder Gläubigern eines Teils des Unternehmens oder der Gruppe in einem Mitgliedstaat entstanden ist.
Der Ausschuss entschädigt eine nationale Abwicklungsbehörde für Schadenersatz, dessen Entrichtung von einem nationalen Gericht angeordnet wurde oder zu dem sie…
Unbeschadet des Artikels 85 können die Mitgliedstaaten die Haftung der Abwicklungsbehörde, der zuständigen Behörde und ihres jeweiligen Personals nach…
jederzeit von sich aus nach Anhörung der betroffenen nationalen Abwicklungsbehörde oder auf deren Ersuchen — insbesondere wenn seine unter Buchstabe a genannte…
Natürliche und juristische Personen haften nach geltendem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats zivil- und strafrechtlich im Rahmen ihrer Verantwortung für den…
Natürliche und juristische Personen haften nach geltendem nationalen Recht zivil- und strafrechtlich im Rahmen ihrer Verantwortung für den Ausfall des in…
In allen teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten Effizienz und Einheitlichkeit der Abwicklungsmaßnahmen gewährleistet sein. Daher sollte der Ausschuss befugt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.