Erwägungsgrund 94 32014R0806
Damit sichergestellt ist, dass der Ausschuss Zugang zu allen relevanten Informationen hat, sollten sich die jeweiligen Unternehmen und ihre Beschäftigten oder Dritte, an die die Unternehmen Funktionen oder Tätigkeiten ausgelagert haben, nicht auf die Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses berufen können, um die Offenlegung von Informationen gegenüber dem Ausschuss zu verhindern. Gleichzeitig sollte die Offenlegung dieser Informationen nicht als Verletzung der Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses angesehen werden.