Erwägungsgrund 3 32014R0909
Obwohl sich durch die Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates die Beeinträchtigung eines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems infolge eines Insolvenzverfahrens gegen einen Teilnehmer des betreffenden Systems verringert hat, ist es dennoch notwendig, sich mit weiteren Risiken dieser Systeme sowie mit dem Risiko der Insolvenz oder der Beeinträchtigung des Funktionierens der Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme betreibenden Zentralverwahrer zu befassen. Eine Reihe von Zentralverwahrern unterliegt Kredit- und Liquiditätsrisiken, die sich aus der Erbringung von Bankdienstleistungen in Ergänzung zur Wertpapierlieferung und -abrechnung (Abwicklung) ergeben.