Gesetze
Gesetz wird geladen …
Jeder Teilnehmer an einem Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem, der in eigenem Namen oder im Auftrag eines Dritten Geschäfte mit übertragbaren Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten, Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen oder Emissionszertifikaten in diesem System abwickelt, wickelt diese Geschäfte am vorgesehenen Abwicklungstag ab.
Im Fall von Geschäften mit übertragbaren Wertpapieren nach Absatz 1, die an Handelsplätzen ausgeführt werden, ist der vorgesehene Abwicklungstag spätestens der zweite Geschäftstag nach dem betreffenden Abschluss. Diese Anforderung gilt weder für Geschäfte, die privat abgeschlossen, aber an einem Handelsplatz ausgeführt werden, noch für Geschäfte, die zwar bilateral ausgeführt, aber einem Handelsplatz gemeldet werden, noch für das erste Geschäft, wenn die betreffenden übertragbaren Wertpapiere nach Artikel 3 Absatz 2 erstmals im Effektengiro eingebucht werden.
Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass Absatz 1 zur Anwendung kommt.Die Behörden, die für die Beaufsichtigung von Handelsplätzen zuständig sind, stellen sicher, dass Absatz 2 zur Anwendung kommt.
vorgesehener Abwicklungstag das Datum, das in das Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem als Abwicklungstag eingegeben wurde und für das die an einem…
Längere Abwicklungsperioden bei Geschäften mit übertragbaren Wertpapieren führen zu Unsicherheit und erhöhen das Risiko für Teilnehmer an Wertpapierliefer- und…
Handelsplätze legen Verfahren fest, damit relevante Angaben zu Geschäften mit Finanzinstrumenten im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 an dem Tag bestätigt werden…
Um die Sicherheit der Abwicklung zu gewährleisten, sollte jeder Teilnehmer an einem Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem, der Finanzinstrumente erwirbt oder…
„Abwicklung“ den Abschluss eines Wertpapiergeschäfts, wenn es mit dem Ziel abgeschlossen wird, die Verbindlichkeiten der an diesem Geschäft beteiligten Parteien…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.