Erwägungsgrund 115 32014L0059
Es ist angebracht, dass — soweit in dieser Richtlinie vorgesehen — die EBA die Konvergenz der Vorgehensweisen der nationalen Behörden durch Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 fördert. In Bereichen, die nicht durch Regulierungsstandards oder technische Durchführungsstandards abgedeckt werden, kann die EBA auf eigene Initiative Leitlinien und Empfehlungen zur Anwendung der Rechtsvorschriften der Union herausgeben.