Erwägungsgrund 24 32014R0909
Erbringt ein Zentralverwahrer seine Dienstleistungen, auch durch Gründung einer Zweigniederlassung, in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem er seinen Sitz hat, so ist die zuständige Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats im Wesentlichen für dessen Beaufsichtigung zuständig. Hat die Tätigkeit eines Zentralverwahrers in einem Aufnahmemitgliedstaat wesentliche Bedeutung für das Funktionieren der dortigen Wertpapiermärkte und den dortigen Anlegerschutz erlangt, so sollten die zuständigen Behörden und die maßgeblichen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats Kooperationsvereinbarungen zur Beaufsichtigung der Tätigkeit des Zentralverwahrers im Aufnahmemitgliedstaat treffen. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats sollte außerdem beschließen können, dass diese Kooperationsvereinbarungen eine multilaterale Zusammenarbeit, auch im Rahmen von Kollegien, zwischen der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und den zuständigen und betreffenden Behörden des betroffenen Aufnahmemitgliedstaats vorsehen. Solche Kooperationsvereinbarungen sollten jedoch nicht als Aufsichtskollegien im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 betrachtet werden. Kein Mitgliedstaat und keine Gruppe von Mitgliedstaaten sollte direkt oder indirekt als Ort für Zentralverwahrer- oder Abwicklungsdienstleistungen benachteiligt werden. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung sollte keine Behörde weder direkt noch indirekt ein Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats benachteiligen. Vorbehaltlich dieser Verordnung sollte ein Zentralverwahrer eines Mitgliedstaats nicht dabei eingeschränkt oder daran gehindert werden, Finanzinstrumente in der Währung eines anderen Mitgliedstaats oder in der Währung eines Drittlands zu liefern und abzurechnen.