Erwägungsgrund 8 32014R0909
Zu den grundlegenden Aufgaben des ESZB gehört es, das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu fördern. In dieser Hinsicht üben die Mitglieder des ESZB die Überwachung aus, indem sie für effiziente und solide Clearing- und Zahlungssysteme sorgen. Die Mitglieder des ESZB fungieren häufig als Verrechnungsstelle für die Geldseite von Wertpapiergeschäften. Außerdem sind sie bedeutende Kunden von Zentralverwahrern, die häufig die Besicherung geldpolitischer Operationen verwalten. Eine enge Einbindung der Mitglieder des ESZB durch Anhörungen bei der Zulassung und Beaufsichtigung von Zentralverwahrern, der Anerkennung von Drittland-Zentralverwahrern und der Genehmigung bestimmter Zentralverwahrer-Verbindungen sollte vorgesehen sein. Um zu vermeiden, dass parallele Regelwerke eingeführt werden, sollten sie außerdem durch Anhörungen bei der Festlegung technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards sowie bei der Festlegung von Leitlinien und Empfehlungen eng eingebunden werden; die Hauptverantwortung für die Festlegung solcher technischer Standards, Leitlinien und Empfehlungen sollte jedoch, wie in dieser Verordnung vorgesehen, weiterhin bei der Kommission und der ESMA liegen. Diese Verordnung sollte die Zuständigkeit der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken für die Gewährleistung effizienter und solider Clearing- und Zahlungssysteme innerhalb der Europäischen Union und im Verhältnis zu anderen Ländern nicht berühren. Sie sollte dem Zugang der Mitglieder des ESZB zu den Informationen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben, einschließlich der Überwachung von Zentralverwahrern und anderen Finanzmarktinfrastrukturen, zweckdienlich sind, nicht entgegenstehen.